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   BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11   

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BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 (https://dejure.org/2014,17969)
BAG, Entscheidung vom 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 (https://dejure.org/2014,17969)
BAG, Entscheidung vom 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 (https://dejure.org/2014,17969)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • openjur.de

    Betriebsrentenanpassung; wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - und die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners im Konzern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11
    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 33) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) .

    Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) .

    Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47 ff.) .

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) .

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11
    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) .

    Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) .

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 139, 252) .

    a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 139, 252) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) .

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11
    Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten.

    Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) .

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11
    Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56) .

    Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 bis 39 mwN) .

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 427/08

    Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11
    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31, BAGE 135, 344) .

    Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, aaO) .

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11
    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

    Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) .

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11
    Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330) .
  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11
    Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330) .
  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern -

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 899/11
    Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330) .
  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88

    Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen

  • BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93

    Begriff des herrschenden Unternehmens

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 244/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente im Konzern

  • BAG, 14.12.1993 - 3 AZR 519/93

    Anpassung der Betriebsrente im Konzern an die Kaufkraftentwicklung -

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

  • LAG Baden-Württemberg, 04.10.2011 - 14 Sa 66/10
  • LAG Düsseldorf, 17.12.2014 - 12 Sa 741/14

    Betriebsrentenanpassung

    aa)Im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist mit dem Bundesarbeitsgericht zunächst von folgenden Grundsätzen auszugehen (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 juris Rn. 18 ff.).

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 21; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 22; BAG 15.04.2013 a.a.O. Rn. 23 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Ohnehin ist das Bundesarbeitsgericht dieser Ansicht bislang nicht gefolgt und geht z.B. auch für das Jahr 2010 von der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen aus (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 41).

    (1)Die Kammer geht dabei wie die Beklagte und das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass ein Substanzerhaltungsaufwand zur Eliminierung von Scheingewinnen grundsätzlich zu berücksichtigen sein kann (vgl. bereits BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG Rn. 37 sowie BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24 und Heubeck/Löcherbach/Rößler, BB Beilage 3/1987, S. 10 zum aba-Modell 1987).

    Spätere Entwicklungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 21, BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 20).

  • LAG Düsseldorf, 05.08.2015 - 12 Sa 132/15

    Kriterien für die Anpassung der Betriebsrente

    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2013, a.a.O., Rn. 23 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 10.02.2015 - 37/14, a.a.O., Rn. 34; BAG v. 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, AP Nr. 90 zu § 16 BetrAVG Rn. 71).

    Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit sieht § 16 BetrAVG nicht vor (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013, a.a.O., Rn. 71).

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15

    Betriebsrentenanpassung

    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2013, a.a.O., Rn. 23 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 10.02.2015 - 37/14, a.a.O., Rn. 34; BAG v. 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, AP Nr. 90 zu § 16 BetrAVG Rn. 71).

    Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit sieht § 16 BetrAVG nicht vor (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013, a.a.O., Rn. 71).

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 361/15

    Betriebsrentenanpassung

    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2013, a.a.O., Rn. 23 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 10.02.2015 - 37/14, a.a.O., Rn. 34; BAG v. 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, AP Nr. 90 zu § 16 BetrAVG Rn. 71).

    Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit sieht § 16 BetrAVG nicht vor (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013, a.a.O., Rn. 71).

  • ArbG Duisburg, 10.09.2015 - 1 Ca 872/15

    Betriebliche Altersversorgung

    Bezüglich der Beurteilung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen steht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. etwa BAG v. 10.02.2015 - 3 AZR 734/13 - juris; BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 68; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - juris; BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG):.

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - m. w. N., a.a.O.).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 07.11.2014 - 6 Sa 543/14

    Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erhöhung einer Betriebsrente

    aaa) Im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist mit dem Bundesarbeitsgericht von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. etwa BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 18 ff., juris; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 -, Rn 19 ff., juris Rn. 19 ff.; BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32 ff., AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 22; BAG 15.04.2013 a.a.O. Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

    Die angemessene Eigenkapitalverzinsung einschließlich des Risikozuschlags von 2 % belief sich im Jahr 2010 auf 4, 4 % (so auch BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 41), im Jahr 2011 auf 4, 4 % und im Jahr 2012 auf 3, 3 % (ebenso LAG Düsseldorf v. 24.09.2014 - 12 Sa 512/14 - n.v.).

    Ohnehin ist das Bundesarbeitsgericht dieser Ansicht bislang nicht gefolgt und geht z.B. auch für das Jahr 2010 von der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen aus (BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 -, Rn. 41, juris).

    Spätere Entwicklungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 21, BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 20).

    Dem Ausgangspunkt der Beklagten, dass ein Substanzerhaltungsaufwand zur Eliminierung von Scheingewinnen grundsätzlich berücksichtigt werden kann, ist zuzustimmen (vgl. etwa BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 24, juris; so auch bereits BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG Rn. 37; LAG Düsseldorf v. 24.09.2014 - 12 Sa 512/14 - n.v.; Heubeck/Löcherbach/Rößler, BB Beilage 3/1987, S. 10 zum ABA-Modell 1987).

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46) .
  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Ein Eingriff in die Vermögenssubstanz muss nicht hingenommen werden (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 31; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 49 mwN) .
  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente -

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46) .

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180; vgl. auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 49) entschieden und ausführlich begründet.

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 729/13

    Betriebsrentenanpassung - konzerninterne Verrechnungspreisabrede -

    Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46) .

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180; vgl. auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 49) entschieden und ausführlich begründet.

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 14/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 105/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 730/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 12/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 11/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 107/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 728/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 13/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 104/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 106/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 16 U 56/14

    Zum Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern bei Anpassung der Betriebsrenten im

  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 13 Ta 27/14

    Nichterscheinen bei der Güteverhandlung - Fiktion der Rücknahme einer Klage

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